Glaube ist in dem Sinne eine Privatsache, dass jeder Bürger und jede Bürgerin der Schweiz, ob volljährig oder noch nicht, dass Recht hat, persönlich zu entscheiden, was er oder sie glauben möchte. Dieses Recht gründet in der Glaubens- und Gewissensfreiheit, im wohl umfassendsten und in der Welt umstrittendsten Menschenrecht. Sie ist in der Bundesverfassung im Artikel 15 garantiert. Exakt dieses Freiheitsrecht soll mit der Bildung auch künftig lebbar bleiben.
Der Glaube ist ein Menschenrecht
Der Bezug zu diesem umfassenden Freiheitsrecht findet sich in den Lehrplänen 21 nahezu aller Kantone (ausser Solothurn). Im Lehrplan 21 des Kantons Aargaus heisst es zum Beispiel: «Dazu denken Schülerinnen und Schüler über menschliche Grunderfahrungen nach und gewinnen ein Verständnis für Wertvorstellungen und ethische Grundsätze. Sie begegnen religiösen Traditionen und Vorstellungen und lernen, mit weltanschaulicher Vielfalt und kulturellem Erbe respektvoll und selbstbewusst umzugehen. Dies trägt zur Toleranz und Anerkennung von religiösen und säkularen Lebensweisen und damit zur Glaubens- und Gewissensfreiheit in der demokratischen Gesellschaft bei 1.»
Diese Zielsetzung empfinde ich als höchst bemerkenswert. Die Bildungsziele heissen hier «Lernen, mit der weltanschaulichen Vielfalt und dem kulturellen Erbe respektvoll und selbstbewusst umgehen zu können.» Der Lehrplan 21 legt den Fokus bekanntlich auf den Erwerb von Kompetenzen. Dazu braucht es auch Wissen. Zum Einen gehört dazu die Kenntnis verschiedener Weltanschauungen, welche sich auch in religiösen Traditionen zeigen, und das Wissen über das kulturelle Erbe. Daraus ergibt sich ein starkes Plädoyer dafür, dass in einer Gesellschaft, welche die Glaubens- und Gewissensfreiheit leben möchte, über diese Anschauungen diskutiert werden kann und muss.
Vielsagendes Schweigen im Lehrerzimmer
Themen dieser Art sind darum eben gerade nicht Privatsache. Ich denke dabei mit gewisser Skepsis an manche Lehrerkollegien und Schulleitungen. Wie steht es denn wirklich mit der Kompetenz im Umgang mit weltanschaulicher Vielfalt und dem kulturellen Erbe unter den durchschnittlichen Pädagogen, Pädagoginnen und Schulleitungen? Darf eine Lehrperson sagen, dass sie als Teil ihrer professionellen Vorbereitung für ihre Aufgabe und ihre Klasse betet? Nehmen die Schulleitungen neben allen übrigen Weiterbildungen in Kompetenzorientierung auch diesen Aspekt auf? Wie wäre es mit einer Weiterbildung, bei der über die verschiedenen weltanschaulichen Positionen in einem Kollegium ausgetauscht wird?
Ich zweifle daran, dass die Schule die im Lehrplan 21 genannte Zielsetzung gut und engagiert umsetzen kann, wenn in Kollegien über religiöse Haltungen geschwiegen wird. Wer keine Bücher liest, dem kaufe ich die Behauptung, engagiert das Lesen zu fördern, nicht ab. Wer nicht mit Erwachsenen respektvoll und selbstbewusst über Religion austauschen und dabei auch das damit verbundene kulturelle Erbe wertschätzen kann, wird Schwierigkeiten haben, dieses Gespräch mit Kindern zu führen.
Eine Frage der Chancengleichheit
Mit der Volksschulbildung übt der Staat wohl den stärksten Einfluss auf seine Bürgerinnen und Bürger aus. In einem demokratischen Staat wie der Schweiz muss die religiöse Dimension, wie sie im Lehrplan 21 angesprochen ist, deshalb zwingend klar geregelt und vom Volk verabschiedet werden. Alles andere wäre zu wenig und würde dem Lehrplan widersprechen.
Mit ein Grund dafür, dass der Staat eine öffentliche Volksschulbildung verantwortet, ist die Wahrung der Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler, unabhängig von den gegebenen elterlichen Möglichkeiten. Darin zeigt sich das Recht auf eine Bildung unabhängig von der Herkunft. Das Umsetzen dieser Ziele befähigt alle zur Partizipation in unserer demokratischen Gesellschaft. Auf den Bereich «Natur, Mensch, Gesellschaft» bezogen heisst das, dass jeder und jede die Freiheit haben soll, den Glauben selber zu wählen. Diese Freiheit ist aber nicht gegeben, wenn die Schülerinnen und Schüler in einer Unwissenheit über das kulturelle Erbe und die weltanschauliche Vielfalt gehalten werden. Meine Tochter musste erleben, dass die im Lehrplan 21 in diesem Bereich vorgegebenen Inhalte und Kompetenzen nicht bearbeitet worden sind. Ihr wurde damit eines ihrer Grundrechte vorenthalten. Da wir zu Hause viel über diese Fragen austauschen, hat sie zumindest hier die Chance, diese Kompetenzen zu erwerben und darin zu wachsen. Es ist jedoch für unsere Gesellschaft verheerend, wenn Schülerinnen und Schüler, welche aus areligiösen Elternhäusern kommen, in der Schule nichts von der religiösen Dimension hören. So wird nicht nur das Recht auf Bildung des einzelnen Kindes beschnitten, mit solchen Unterlassungen beschneiden wir in unserer Gesellschaft auch die Stärkung eines wichtigen Freiheitsrechtes.
Respekt statt Distanz
Aus meiner Perspektive gibt es in diesen Punkten einen grossen Handlungsbedarf. Es geht nicht darum, dass in der Volksschule alle Lehrkräfte einheitlicher Meinung sind. Aber wir sollten dringend darüber reden, wie wir die religiösen Kompetenzen unserer Schülerinnen und Schüler stärken können. Die weltanschauliche Neutralität einer Volkschule zeigt sich nicht in der Abwesenheit von Weltanschauungen, sondern im bewussten und respektvollen Umgang damit.
1 Lehrplan 21 des Kantons Aargaus, Bereich Natur, Mensch, Gesellschaft, Kapitel «Bedeutung und Zielsetzungen»
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